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Crowdworking-Prozess

 „Crowdworker“ erledigen überwiegend kleine Aufträge, die über das Internet oder Apps angeboten werden. In einem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht in München (Az.: 8 Sa 146/19) ging es vor allem um die zentrale Frage, ob der klagende Crowdworker selbstständig war oder ob mit der beklagten Internetplattform ein Arbeitsverhältnis bestand. Mit Urteil vom 04.12.2019 lehnte das LAG München das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ab.

 (Quelle: Beck)

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2020-10-16T17:54:12+02:00
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