Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Anfech­tungs­frist­be­ginn für bei Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung feh­len­de GmbH-Gesellschafter

Für nicht an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men­de GmbH-Gesell­schaf­ter beginnt die Frist zur Anfech­tung von Beschlüs­sen erst mit Kennt­nis­er­lan­gung von deren Inhalt. Jedoch trifft den Gesell­schaf­ter eine Pflicht, sich inner­halb einer Frist von regel­mä­ßig zwei Wochen nach dem Ergeb­nis der Beschluss­fas­sung zu erkun­di­gen. Nach deren Ablauf beginnt die Anfech­tungs­frist auch ohne Kennt­nis von einem Beschluss zu lau­fen. Das hat das OLG Dres­den mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. 8 U 2611/19) bestätigt.

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2020-12-12T21:34:52+01:00
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