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Nutzer einer Website müssen einer Cookie-Verwendung aktiv zustimmen. Die Einwilligung durch ein Ankreuzfeld mit voreingestelltem Häkchen gilt nicht als wirksam erteilte Einwilligung des Nutzers. Dies hatte der EuGH bereits am 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17) infolge einer entsprechenden Vorlagefrage des BGH entschieden. Mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) zog der BGH nach und bestätigte damit eine Einwilligungspflicht für alle technisch nicht notwendigen Cookies.

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2021-03-08T11:00:29+01:00
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