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Mieter müssen für Modernisierung nur teilweise zahlen
Erneuern Vermieter noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie die Kosten nicht in vollem Umfang auf die Mieter abwälzen, so der BGH (Versäumnisurteil vom 17.06.2020, Az. VIII ZR 81/19). Vor einer Mieterhöhung müsse der der Instandhaltung dienende Anteil herausgerechnet werden. So könne verhindert werden, dass der Vermieter ohnehin in Kürze anfallende Kosten als Modernisierungskosten ausgibt und dem Mieter auferlegt.