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Umfang der persönlichen Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft

Bei Insolvenz der Gesellschaft haftet ein Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dabei spiele die insolvenzrechtliche Einordnung der Verbindlichkeiten keine Rolle, so der BGH in seinem Urteil vom 15.12.2020 (Az. II ZR 108/19).

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2021-04-23T09:03:01+02:00
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