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der Rechtsprechung

Crowdworker können Arbeitnehmer sein

Crowdworker erledigen überwiegend kleine Aufträge, die über Internetplattformen oder Apps angeboten werden. Bislang wurden Crowdworker ganz überwiegend als (Solo-) Selbstständige qualifiziert. Mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 9 AZR 102/20) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) – anders als zuvor das LAG München – erstmals die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers bejaht. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass jeder Crowdworker ein Arbeitnehmer ist.

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2021-05-26T22:38:30+02:00
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