Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Crowd­wor­ker kön­nen Arbeit­neh­mer sein

Crowd­wor­ker erle­di­gen über­wie­gend klei­ne Auf­trä­ge, die über Inter­net­platt­for­men oder Apps ange­bo­ten wer­den. Bis­lang wur­den Crowd­wor­ker ganz über­wie­gend als (Solo-) Selbst­stän­di­ge qua­li­fi­ziert. Mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 9 AZR 102/20) hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) – anders als zuvor das LAG Mün­chen – erst­mals die Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft eines Crowd­wor­kers bejaht. Dar­aus lässt sich jedoch nicht schlie­ßen, dass jeder Crowd­wor­ker ein Arbeit­neh­mer ist.

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2021-05-26T22:38:30+02:00
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