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der Rechtsprechung
Einziehung von nicht mehr in der Gesellschafterliste geführten Geschäftsanteilen ist zulässig
Wird ein Geschäftsanteil einer GmbH in Folge eines früheren nichtigen Einziehungsbeschlusses nicht mehr in der Gesellschafterliste geführt, besteht er aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses materiell fort. Er kann erneut eingezogen werden, ohne dass er zuvor wieder in die Gesellschafterliste aufgenommen werden muss, so der BGH im Urteil vom 10.11.2020 (Az. II ZR 211/19).