Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Ein­zie­hung von nicht mehr in der Gesell­schaft­er­lis­te geführ­ten Geschäfts­an­tei­len ist zulässig

Wird ein Geschäfts­an­teil einer GmbH in Fol­ge eines frü­he­ren nich­ti­gen Ein­zie­hungs­be­schlus­ses nicht mehr in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt, besteht er auf­grund der Nich­tig­keit des Beschlus­ses mate­ri­ell fort. Er kann erneut ein­ge­zo­gen wer­den, ohne dass er zuvor wie­der in die Gesell­schaft­er­lis­te auf­ge­nom­men wer­den muss, so der BGH im Urteil vom 10.11.2020 (Az. II ZR 211/19).

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2021-04-12T00:03:27+02:00
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