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Zur Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für WEG-Forderungen

Ein ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, haftet fünf Jahre lang für Beitragspflichten der GbR. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragspflichten auf Beschlüssen beruhen, die nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefasst wurden. Dies hat der BGH mit Urteil vom 03.07.2020 (Az. V ZR 250/19) entschieden.

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2021-06-14T14:44:49+02:00
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