Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Anpas­sung der Gewer­be­raum­mie­te für ein geschlos­se­nes Geschäft im Lockdown?

Im Zuge der Coro­na­pan­de­mie wur­de die Schlie­ßung vie­ler Geschäf­te ange­ord­net. Es drängt sich daher die Fra­ge auf, wer die Mie­te für die­se Räum­lich­kei­ten zu wel­chen Tei­len zu tra­gen hat. Nach einem Urteil des OLG Dres­den vom 24.02.2021 (Az. 5 U 1782/20) ist infol­ge des Auf­tre­tens der Coro­na-Pan­de­mie und der staat­li­chen Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen eine Stö­rung der (gro­ßen) Geschäfts­grund­la­ge i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB ein­ge­tre­ten, die eine Anpas­sung des Miet­ver­trags dahin aus­löst, dass die Kalt­mie­te für die Dau­er der ange­ord­ne­ten Schlie­ßung auf die Hälf­te redu­ziert ist. Eine Redu­zie­rung der Kalt­mie­te um 50% sei gerecht­fer­tigt, weil kei­ne der Par­tei­en eine Ursa­che für die Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge gesetzt oder sie vor­her­ge­se­hen habe.
Einen völ­lig ande­ren Stand­punkt ver­tritt das OLG Karls­ru­he (Urteil v. 24.02.2021, Az. 7 U 109/20). Die Schlie­ßungs­an­ord­nung begrün­de zunächst kei­nen Sach­man­gel, der Zustand der Miet­räu­me ste­he der vor­ge­se­he­nen Nut­zung als Ver­kaufs­räu­me nicht ent­ge­gen. Eine Unzu­mut­bar­keit der Miet­zah­lung set­ze vor­aus, dass die Miet­zah­lun­gen die Exis­tenz des Mie­ters ver­nich­ten oder zumin­dest sein wirt­schaft­li­ches Fort­kom­men schwer­wie­gend beein­träch­ti­gen wür­de und die Inter­es­sen­la­ge des Ver­mie­ten­den eine Ver­trags­an­pas­sung erlau­be. Dies war in dem zugrun­de­lie­gen­den Fall, wie in den meis­ten ande­ren Fäl­len auch, nicht gegeben.
Es bleibt abzu­war­ten, wel­cher Ansicht der BGH fol­gen wird.

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2021-06-14T15:13:59+02:00
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