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Anfechtung des Beschlusses einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch früheren Inhaber eines Geschäftsanteils
Ist ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragen, steht der Anfechtung des Beschlusses durch diesen Gesellschafter grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG entgegen. Mangels materieller Berechtigung kann er keine auf positive Beschlussfeststellung gerichtete Klageanträge geltend machen.
Hat die Gesellschafterversammlung einen anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt und wurde dieser Beschluss seinerseits nicht fristgerecht angefochten oder wurde die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen, kann die Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses analog § 244 S. 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden. Dies hat der BGH am 26.01.2021 entschieden (Az. II ZR 391/18).