Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Bewer­tung des Wohn­vor­teils einer selbst genutz­ten Immo­bi­lie des Unterhaltspflichtigen

Beruht die Leis­tungs­fä­hig­keit und damit die Ver­pflich­tung zu nach­ehe­li­chen Unter­halts­zah­lun­gen eines Unter­halts­pflich­ti­gen auf der Zurech­nung des Wohn­wer­tes einer selbst genutz­ten Immo­bi­lie, kann der Unter­halts­pflich­ti­ge gehal­ten sein, den Erlös, den er aus dem Ver­kauf einer ande­ren Immo­bi­lie erzielt, zur Reno­vie­rung der selbst genutz­ten Immo­bi­lie zu ver­wen­den. Ver­kauft er bei­de Immo­bi­li­en, ist ihm ein fik­ti­ver Wohn­wert zuzu­rech­nen, da der Ver­kauf bei­der Immo­bi­li­en ein offen­kun­di­ger Ver­stoß gegen die Oblie­gen­heit des Unter­halts­pflich­ti­gen ist, sei­ne vor­han­de­nen Ver­mö­gens­wer­te so ertrag­reich wie mög­lich anzu­le­gen (Anmer­kung: im ent­schie­de­nen Fall wur­de der Weg­fall des Wohn­werts nicht durch eine Ver­zin­sung des Ver­kaufs­er­lö­ses kom­pen­siert). Dies geht aus einem Beschluss des OLG Nürn­berg (Beschluss vom 16.7.2020 – 10 UF 1286/19) hervor.

Ihre Rechts­an­wäl­te

Über­blick alle Bei­trä­ge aus der aktu­el­len Rechtssprechung

2021-04-12T00:05:07+02:00
Nach oben