Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Anfech­tung des Beschlus­ses einer GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung durch frü­he­ren Inha­ber eines Geschäftsanteils

Ist ein Gesell­schaf­ter zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung nicht mehr als Inha­ber eines Geschäfts­an­teils ein­ge­tra­gen, steht der Anfech­tung des Beschlus­ses durch die­sen Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich die nega­ti­ve Legi­ti­ma­ti­ons­wir­kung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ent­ge­gen. Man­gels mate­ri­el­ler Berech­ti­gung kann er kei­ne auf posi­ti­ve Beschluss­fest­stel­lung gerich­te­te Kla­ge­an­trä­ge gel­tend machen.
Hat die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen anfecht­ba­ren Beschluss durch einen neu­en Beschluss bestä­tigt und wur­de die­ser Beschluss sei­ner­seits nicht frist­ge­recht ange­foch­ten oder wur­de die Anfech­tung rechts­kräf­tig zurück­ge­wie­sen, kann die Anfech­tung des ursprüng­li­chen Beschlus­ses ana­log § 244 S. 1 AktG nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Dies hat der BGH am 26.01.2021 ent­schie­den (Az. II ZR 391/18).

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2021-05-26T22:34:27+02:00
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