Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Erleich­te­rung der Anpas­sung von Gewer­be­miet- und Pacht­ver­trä­gen durch Ein­füh­rung des Art. 240 § 7 EGBGB

Mit dem 01.01.2021 ist Art. 240 § 7 EGBGB in Kraft getre­ten. Es gilt nun die gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass sich ein Umstand im Sin­ne des § 313 Absatz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs, der zur Grund­la­ge des Miet­ver­trags gewor­den ist, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert hat, wenn ver­mie­te­te Grund­stü­cke oder ver­mie­te­te Räu­me, die kei­ne Wohn­räu­me sind, infol­ge staat­li­cher Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­de­mie für den Betrieb des Mie­ters nicht oder nur mit erheb­li­cher Ein­schrän­kung ver­wend­bar sind (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB). Glei­ches gilt nach Art. 240 § 7 Abs. 2 EGBGB für Pachtverträge.
Hier­durch wird dem Mie­ter die Durch­set­zung einer Ver­trags­an­pas­sung nach § 313 Abs. 1 BGB erleich­tert. Durch die neue Vor­schrift wird also die Posi­ti­on der betrof­fe­nen Mie­ter und Päch­ter gestärkt.

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2021-06-14T15:06:41+02:00
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