Aktu­el­les aus 

der Recht­spre­chung

Kei­ne Initia­tiv­last des Arbeit­ge­bers bei der Ver­wirk­li­chung tarif­li­chen Mehrurlaubs 

Befris­tet ein Tarif­ver­trag den Anspruch auf tarif­li­chen Mehr­ur­laub eigen­stän­dig und ver­langt er zudem, dass der Arbeit­neh­mer den Mehr­ur­laub zur Mei­dung sei­nes Ver­falls vor einem bestimm­ten Ter­min gel­tend zu machen hat, trägt – abwei­chend von § 7 Abs. 1 S.1 BUrlG – regel­mä­ßig nicht der Arbeit­ge­ber, son­dern der Arbeit­neh­mer die Initia­tiv­last für die Ver­wirk­li­chung des Mehr­ur­laubs­an­spruchs. Das geht aus dem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 25.08.2020 (Az. 9 AZR 214/19) hervor.

Ihre Rechts­an­wäl­te

Über­blick alle Bei­trä­ge aus der aktu­el­len Rechtssprechung

2021-04-23T08:56:19+02:00
Nach oben