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Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown?

Im Zuge der Coronapandemie wurde die Schließung vieler Geschäfte angeordnet. Es drängt sich daher die Frage auf, wer die Miete für diese Räumlichkeiten zu welchen Teilen zu tragen hat. Nach einem Urteil des OLG Dresden vom 24.02.2021 (Az. 5 U 1782/20) ist infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe.
Einen völlig anderen Standpunkt vertritt das OLG Karlsruhe (Urteil v. 24.02.2021, Az. 7 U 109/20). Die Schließungsanordnung begründe zunächst keinen Sachmangel, der Zustand der Mieträume stehe der vorgesehenen Nutzung als Verkaufsräume nicht entgegen. Eine Unzumutbarkeit der Mietzahlung setze voraus, dass die Mietzahlungen die Existenz des Mieters vernichten oder zumindest sein wirtschaftliches Fortkommen schwerwiegend beeinträchtigen würde und die Interessenlage des Vermietenden eine Vertragsanpassung erlaube. Dies war in dem zugrundeliegenden Fall, wie in den meisten anderen Fällen auch, nicht gegeben.
Es bleibt abzuwarten, welcher Ansicht der BGH folgen wird.

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2021-06-14T15:13:59+02:00
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