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Bewertung des Wohnvorteils einer selbst genutzten Immobilie des Unterhaltspflichtigen

Beruht die Leistungsfähigkeit und damit die Verpflichtung zu nachehelichen Unterhaltszahlungen eines Unterhaltspflichtigen auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie, kann der Unterhaltspflichtige gehalten sein, den Erlös, den er aus dem Verkauf einer anderen Immobilie erzielt, zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden. Verkauft er beide Immobilien, ist ihm ein fiktiver Wohnwert zuzurechnen, da der Verkauf beider Immobilien ein offenkundiger Verstoß gegen die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen ist, seine vorhandenen Vermögenswerte so ertragreich wie möglich anzulegen (Anmerkung: im entschiedenen Fall wurde der Wegfall des Wohnwerts nicht durch eine Verzinsung des Verkaufserlöses kompensiert). Dies geht aus einem Beschluss des OLG Nürnberg (Beschluss vom 16.7.2020 – 10 UF 1286/19) hervor.

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2021-04-12T00:05:07+02:00
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