Aktuelles aus
der Rechtsprechung
Crowdworker können Arbeitnehmer sein
Crowdworker erledigen überwiegend kleine Aufträge, die über Internetplattformen oder Apps angeboten werden. Bislang wurden Crowdworker ganz überwiegend als (Solo-) Selbstständige qualifiziert. Mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 9 AZR 102/20) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) – anders als zuvor das LAG München – erstmals die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers bejaht. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass jeder Crowdworker ein Arbeitnehmer ist.