Aktuelles aus

der Rechtsprechung

Erleichterung der Anpassung von Gewerbemiet- und Pachtverträgen durch Einführung des Art. 240 § 7 EGBGB

Mit dem 01.01.2021 ist Art. 240 § 7 EGBGB in Kraft getreten. Es gilt nun die gesetzliche Vermutung, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB). Gleiches gilt nach Art. 240 § 7 Abs. 2 EGBGB für Pachtverträge.
Hierdurch wird dem Mieter die Durchsetzung einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB erleichtert. Durch die neue Vorschrift wird also die Position der betroffenen Mieter und Pächter gestärkt.

Ihre Rechtsanwälte

Überblick alle Beiträge aus der aktuellen Rechtssprechung

2021-06-14T15:06:41+02:00
Nach oben