Aktuelles aus

der Rechtsprechung

Treuepflicht bei Klage eines Gesellschafters für die Gesellschaft

Das Vorgehen eines Gesellschafters im Wege der actio pro socio gegen einen anderen Gesellschafter ist durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beschränkt. Wurde bereits durch die Gesellschaft selbst Klage erhoben, kann eine parallele actio pro socio eines Gesellschafters daher abzuweisen sein. Dies gilt zumindest dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein paralleles Vorgehen des Gesellschafters neben der eigentlichen Klage rechtfertigen. Das hat der BGH mit Versäumnisurteil vom 22.01.2019 (Az.: II ZR 143/17) entschieden.

Ihre Rechtsanwälte

Überblick alle Beiträge aus der aktuellen Rechtsprechung

2020-12-31T11:29:54+01:00
Nach oben